Corona-Impfungen in den Heimen des Landkreises Lörrach? Alternativen? – mit Antwort und Rückantwort

Sehr geehrter Herr Heichel

Mit großer Beunruhigung habe ich die Ankündigungen von Gesundheitsminister Spahn zur Kenntnis genommen, dass ab morgen (Sonntag) die Corona-Impfung durch mobile Impftrupps in Alters- und Seniorenheimen durchgeführt werden soll.

Als Betriebsleiter der Heime des Landkreises tragen Sie die Verantwortung für die Zulassung dieser Impftrupps in die Heime. Auch wenn ich nicht mehr Mitglied der AG Heime bin, bin ich als Kreisrat mit verantwortlich dafür, dass die Bewohnerinnen und Bewohnern unserer Heime bestmöglichst versorgt und geschützt werden.

Leider werden nach meinen Erkenntnissen offensichtlich die Hinweise der Herstellerinformationen des Impfstoffes nicht korrekt und umfassend ins Deutsche übertragen.

In den Herstellerinformationen für US-amerikanische Ärzte finden sich u.a. folgende Hinweise:

“Contraindications : Do not administer Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine to individuals with known history of a severe allergic reaction (e.g., anaphylaxis) to any component of the Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine (see Full EUA Prescribing Information).
Warnings: Appropriate medical treatment used to manage immediate  allergic reactions must be immediately available in the event an acute anaphylactic reaction occurs following administration of Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine.”

Übersetzt:
„Kontraindikationen: Der Impfstoff Pfizer-BioNTech COVID-19 darf nicht an Personen verabreicht werden, bei denen in der Vorgeschichte eine schwere allergische Reaktion (z. B. Anaphylaxie) auf einen Bestandteil des Impfstoffs Pfizer-BioNTech COVID-19 bekannt ist (siehe vollständige EUA-Verschreibungsinformationen).
Warnungen: Für den Fall, dass nach der Verabreichung von Pfizer-BioNTech COVID-19 Impfstoff eine akute anaphylaktische Reaktion auftritt, muss eine angemessene medizinische Behandlung zur Bewältigung unmittelbarer allergischer Reaktionen sofort zur Verfügung stehen.“

Frage: Werden Vorkehrungen getroffen, dass bei adversen Reaktionen der geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern eine umgehende Behandlung allergischer Reaktionen sichergestellt ist?

Weiterhin heißt es:

“Severe allergic reactions have been reported following the Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine during mass vaccination outside of clinical trials.
Clinical Trials Experience: Because clinical trials are conducted under widely varying conditions, adverse reaction rates observed in the clinical trials of a drug cannot be directly compared to rates in the clinical trials of another drug and may not reflect the rates observed in practice.”

Übersetzt:

Über schwere allergische Reaktionen wurde nach dem Pfizer-BioNTech COVID-19-Impfstoff bei Massenimpfungen außerhalb von klinischen Studien berichtet.
Erfahrungen aus klinischen Studien: Da klinische Studien unter sehr unterschiedlichen Bedingungen durchgeführt werden, können die in den klinischen Studien eines Arzneimittels beobachteten Nebenwirkungsraten nicht direkt mit den Raten in den klinischen Studien eines anderen Arzneimittels verglichen werden und spiegeln möglicherweise nicht die in der Praxis beobachteten Raten wider.“

In dem Beipackzettel der in Großbritannien verabreichten Impfung findet sich u.a. die Hinweise:

“The administration of COVID-19 mRNA Vaccine BNT162b2 should be postponed in individuals suffering from acute severe febrile illness.
Individuals receiving anticoagulant therapy or those with a bleeding disorder that would contraindicate intramuscular injection, should not be given the vaccine unless the potential benefit clearly outweighs the risk of administration.”

Übersetzt:

„Die Verabreichung von COVID-19 mRNA-Impfstoff BNT162b2 sollte bei Personen, die an einer akuten schweren fieberhaften Erkrankung leiden, aufgeschoben werden.
Personen, die eine Therapie mit Antikoagulantien erhalten, oder Personen mit einer Blutungsstörung, die eine intramuskuläre Injektion kontraindizieren würde, sollten den Impfstoff nicht erhalten, es sei denn, der potenzielle Nutzen überwiegt eindeutig das Risiko der Verabreichung.“

Frage: Ist Ihnen bekannt, welche der Bewohnerinnen und Bewohner unter einer dieser Kontraindikationen leiden, und können Sie sicherstellen, dass diese nicht geimpft werden? Die Einnahme von Blutgerinnungshemmern ist m.E. in Alters- und Seniorenheimen eher die Regel als die Ausnahme, vor allem weil sie in den letzten Monaten auch als Prophylaxe gegen einen schweren Verlauf einer evtl. Corona-Erkrankung empfohlen wurden.

Unter der Rubrik „Interaction with other medicinal products and other forms of interaction” (Wechselwirkung mit anderen Arzneimitteln und andere Formen der Wechselwirkung) steht dort lapidar:

“No interaction studies have been performed.” (Es wurden keine Wechselwirkungsstudien durchgeführt.)

Dies bedeutet, dass es keine Erkenntnisse gibt über sofortige oder langfristige Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten. Da ich annehme, dass die meisten Bewohner unserer Heime ein oder mehrere allopathische Medikamente regelmäßig einnehmen, wird hier eine in dieser Hinsicht unverantwortliche Behandlung durchgeführt, da diese Wechselwirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Außer Acht gelassen werde leider bei der auf Impfungen fokussierten Berichterstattung positive Erfahrungen mit natürlichen und nebenwirkungsfreien Vorbeugungsmaßnahmen, beispielsweise mit der vorbeugenden Gabe von hochdosiertem Vitamin D (dabei bitte beachten, dass Vitamin D immer zusammen mit Vitamin K2 gegeben werden sollte und fettlöslich ist, dass es also zusammen mit einer fetthaltigen Substanz gegeben werden sollte). Ich verweise dabei auf diese Untersuchung aus dem Frühjahr dieses Jahres, die von einem internationalen Ärzteteam begutachtet wurde.

Da es seit langem bekannt ist, dass in deutschen Seniorenheimen der Vitamin-D-Spiegel der Bewohnerinnen und Bewohner i.d.R. sehr niedrig ist – vor allem im Winter – , wäre es eine sinnvolle vorbeugende Maßnahme, die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. ihre Angehörige entsprechend aufzuklären und anzuregen, den Vitamin-D-Spiegel der Bewohnerinnen und Bewohner festzustellen und eine entsprechende Vitamin D3 / Vitamin K2 Supplementation durchzuführen. Wie die beigefügten Studien zeigt, führt ein hoher Vitamin-D-Spiegel dazu, dass die Sterblichkeit bei einer Intensivbehandlung mit Beatmung massiv sinkt und dass eine hochdosierte Vitamin-D-Behandlung von Corona-Intensivpatienten die Sterblichkeitsrate massiv reduziert. Auch in dieser Hinsicht wäre eine ausreichende Supplementation mit Vitamin D3 eine sinnvolle, nebenwirkungsfreie und zielführende Maßnahme.

Eine Vitamin-D-Supplementation in Seniorenheimen wird aktuell übrigens in Großbritannien zentral von der Regierung durchgeführt und verantwortet.

Antwort

Sehr geehrter Herr Ferger

vielen Dank für Ihre Mail vom 26.12.2020.

Im Handlungsleitfaden zur aufsuchenden COVID-19-Impfung durch Mobile Impfteams in stationären Einrichtungen vom Ministerium für Soziales und Integration zuletzt aktualisiert am 23.12.2020, ist eindeutig beschrieben, dass das Impfprocedere eine ärztliche Leistung darstellt. Zum Mobilen Impfteam gehört neben dem medizinischen Fachpersonal immer ein Arzt/Ärztin. Eine med. Anamnese und ein Aufklärungsgespräch sind immer Bestandteil des Impfprozesses.

Die Mitarbeitenden der Heimen unterstützen die Mobilen Impfteams in den Einrichtungen.
Gerne leite ich Ihr Mail an das Mobile Impfteam weiter, sobald ein Ansprechpartner benannt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Heichel

Rückfrage

Sehr geehrter Herr Heichel

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich denke, Sie verweisen auf diesen Handlungsleitfaden, der verbunden ist mit diesem Aufklärungsmerkblatt und diesem Anamnese- bzw. Einwilligungsbogen.

In Bezug auf die Haftung für die Impfungen in den Heimen und die rechtliche Zulässigkeit des in dem „Handlungsleitfaden“ dargestellten Vorgehens würde ich Ihnen sehr empfehlen, zumindest den Beginn der 33. Sitzung des Corona-Ausschusses anzusehen. Dort wird von renommierten Rechtsanwälten erläutert, dass dieses Vorgehen nicht oder nur sehr eingeschränkt den in § 630 e BGB vorgeschriebenen Standards für eine Aufklärung vor einem schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit entspricht und sich so schwerwiegende Haftungsrisiken für die Verantwortlichen, also in diesem Falle Sie als Betriebsleiter der Heime und den Landkreis Lörrach als Betreiber, ergeben. Dort heißt es:

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss
… 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
… 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
… 3. für den Patienten verständlich sein.

Das in dem Handlungsleitfaden vorgegebene Verfahren, den (meist nicht über genügend Kenntnisse verfügenden) Heimbewohnern einen Aufklärungsmerkblatt zu verteilen und sie kurz vor der Impfung anhand eines Anamnesebogens und der abschließenden Frage, ob sie noch weitere Fragen haben oder auf ein Arztgespräch verzichten, zu einem Verzicht auf die mündliche Aufklärung zu drängen, wie es in § 630 e Abs. 3 BGB für Ausnahmefälle vorgesehen ist, ist demnach nicht gesetzeskonform. Wie weit das „Aufklärungsmerkblatt“ die nach § 630 e Abs. 1 BGB geforderte Aufklärung über „zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie“ leistet, können Sie sicher selbst beurteilen. Ich finde darüber erschreckend wenig bis gar keine Aussagen, vor allem im Hinblick auf die absolute Unkenntnis über Neben- und Wechselwirkungen des Impfstoffes mit Medikamenten und anderen Impfungen, die ja im Beipackzettel der Impfung dokumentiert, in dem Aufklärungsmerkblatt aber nicht thematisiert wird.

Weiterhin sieht § 630 e Abs. 1 BGB eine mündliches Aufklärung vor, die durch schriftliche Unterlagen ergänzt werden kann. Der Handlungsleitfaden beschreibt ein Verfahren, in dem schriftliche Unterlagen durch mündliche Aufklärung ergänzt wird – also eine Umkehrung der Gewichtung, die m.E. nicht gesetzeskonform ist. Der Aufklärungsbogen ersetzt also nicht die verpflichtende mündliche und rechtzeitige Aufklärung und ist sicher nicht für alle Heimbewohner verständlich genug.

Weiterhin ist nach § 630 e BGB vorgeschrieben, über Alternativen zur der Maßnahme hinzuweisen. Dies wird in dem Aufklärungsbogen versäumt. Eine Alternative wäre beispielsweise die in Großbritannien orbeugende Einnahme von hochdosiertem Vitamin D.

Interessant ist übrigens die Beschreibung der angeblichen Gefährlichkeit von Covid-19 in dem Aufklärungsmerkblatt: „Obwohl ein milder Verlauf der Krankheit häufig ist und die meisten Erkrankten vollständig genesen, sind schwere Verläufe mit Lungenentzündung, die über ein Lungenversagen zum Tod führen können, gefürchtet.“ Es wird also nicht darauf eingegangen, wie häufig oder wahrscheinlich ein schwerer Verlauf der Erkrankung ist, sondern nur auf die Furcht vor der Erkrankung. Es handelt sich also nicht um eine Impfung, die wegen der Gefährlichkeit des Virus angesagt ist, sondern eine Impfung gegen die Furcht vor dem Virus. Ein interessanter Schachzug der Verfasser, die es so vermieden haben, das Unwissen über die wirkliche (Un-)Gefährlichkeit des Corona-Virus zu offenbaren.

Insbesondere beunruhigt hat mich, dass selbst die Oberbadische Zeitung berichtete, dass „die eine oder andere Überzeugungsarbeit notwendig gewesen wäre“ – ich hoffe, dass in den Heimen des Landkreises Lörrach keine „Überzeugungsarbeit“ geleistet wird, sondern die Menschen selbstbestimmt und ohne äußere Einmischung ihre Entscheidung fällen können, ob sie geimpft werden wollen oder nicht.

Insofern bitte ich Sie, auch zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz des Landkreises vor Regressansprüchen bei evtl. Impfschäden der Heimbewohner, darauf zu achten, dass – ungeachtet des „Handlungsleitfadens“ – die Aufklärung und Beratung der Heimbewohner bzw. ihrer rechtlicher Betreuer neutral, rechtzeitig, ausführlich, mündlich und durch eine entsprechende Fachkraft erfolgt. Es sollte also auf die im Handlungsleitfaden unter 2. Aufklärung beschriebene Variante 2 bestanden werden, bei der ein Impfarzt vorab die Heimbewohner korrekt nach § 630 e BGB umfassend und mündlich aufklärt.

Natürlich hoffe ich auch, dass keinerlei direkter oder indirekter Druck auf die Heimbewohner ausgeübt wird, sich impfen zu lassen, indem ihnen beispielsweise versprochen wird, dass sie ihre Angehörigen anschließend öfter sehen können, oder dass ihnen sogar gedroht wird, dass sie Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit haben, wenn sie sich nicht impfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Ferger

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