Gerichtstermin – leben wir noch in einem Rechtsstaat?

Um meine augenblickliche Antwort auf die letzte Frage zu geben: Bedingt.

Die Badische Zeitung hat es sich nicht nehmen lassen, nochmal ein altes Bild rauszukramen. Schon daran sieht man, dass es nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die mediale Beschädigung von Andersdenkenden und Minderheiten geht. Herr Hirt von der Badischen Zeitung sollte sich schämen.

Die Oberbadische Zeitung ist etwas moderater in ihren Aussagen, lässt es sich aber auch nicht nehmen, die alten Bilder wieder zu veröffentlichen. Auch hier scheint die mediale Beschädigung von andersdenkenden Minderheiten und die Aufstachelung des „Volkszorns“ gegenüber selbsdenkenden Menschen im Vordergrund zu stehen.

Worum ging es? Es ging um einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruch, über den ich hier berichtet habe.

Was die Verhandlung anbelangt: Es wird deutlich, dass es immer weniger darum geht, Recht zu sprechen, sondern nur darum, einzelne Fälle abzuhandeln. Sind Menschen wie Frau Dammann, die aalglatt auf ihren Machtpositionen sitzen, ohne Widerspruch und Diskussion den Befehlen von oben gehorchen und ihre Unterwürfigkeit noch dadurch beweisen, dass sie diesen Befehlen besonders gewissenhaft nachkommen, wirklich das neue Ideal in einer „demokratischen“ Gesellschaft?

Ja, ein aus Steuermitteln bezahlter Staatsanwalt und auch ein Richter hat gut reden, wenn er darauf verweist, dass ja eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich wäre. Allerdings zeigt sich hier wieder, dass in Deutschland nur derjenige Recht bekommt, der dafür bezahlt, denn Klagen vor dem Verwaltungsgericht sind grundsätzlich kostenpflichtig. Und ob bei einem obersten Verwaltungsrichter, der von der CDU-Fraktion direkt auf sein Amt gerutsch ist und regelmäßig mit der Executive zu Abend isst, noch ein objektives Urteil möglich ist, ist zumindest fraglich. Selbst sein Vorgänger ist wohl mit der Gerichtsbarkeit in Deutschland nicht sehr glücklich.

Das Urteil erging dann über 20 Tagessätze unter Strafvorbehalt, d.h. wenn ich innerhalb eines Jahres nicht erneut „straffällig“ werde, muss ich auch keine Strafe zahlen.

Hier noch für die Interessierten meine vorbereitete Verteidigungsrede, ergänzt durch einige Links – so ganz konnte ich sie nicht vortragen, aber mit einigen Unterbrechungen konnte ich die wichtigsten Punkte doch anbringen:

Verteidigungsrede

Erstmal möchte ich auf den Begriff des Hausrechts eingehen. In diesem Falle ist es ja kein privates, sondern ein öffentlich-rechtliches Hausrecht. Das bedeutet, dass das Hausrecht auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gesehen werden muss.

Aber nicht nur das Hausrecht, sondern die Beurteilung jeglichen Handelns einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Frau Dammann hier verkörpert, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterworfen werden. Dies trifft also auch auf die Corona-Verordnung des Landes und deren Umsetzung durch das Landratsamt zu.

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vertritt seit dem Zeitpunkt, an dem medizinische Masken von Bundesbehörden in ziemlich fragwürdigen Aktionen massenweise eingekauft wurden, die weder verifizierte noch bis jetzt wissenschaftlich eindeutig bestätigte Annahme, dass Masken signifikant zum Infektionsschutz beitragen und dass sog. „medizinische“ Masken eine signifikant bessere Wirkung bei dieser Annahme haben als sog. „Alltagsmasken“, wie ich damals eine getragen habe.

Auf der anderen Seite gibt es aber – vor allem damals, aber heute immer noch nicht ausgeräumt – begründete Zweifel an der Qualität der käuflichen Masken, über die ich mich mit Frau Dammann schon vorab intensiv ausgetauscht habe.

U.a. möchte ich hier das Hamburger Umweltinstitut anführen, das Masken untersucht hat und in den untersuchten Masken ein breites Spektrum an flüchtigen Organischen Schadstoffen gefunden hat. Weiterhin bekannt sind auch die Untersuchungen der schweizerischen Konsumentenschutzorganisation K-Tipp, die am 8. September dieses Jahres veröffentlicht wurde, die in allen untersuchte Masken Zitat: „Haut- und Atemwege reizende Stoffe“ und „Stoffe, welche die Fruchtbarkeit negativ beeinflussen können und vermutlich das Krebsrisiko erhöhen“ festgestellt hat.

Schon vorher schrieb K-Tipp am 16.9.2020: „Gesichtsmasken sind voll von Bakterien und Pilzen“ (das bezog sich auf die Alltagsmasken) und am 16.6. dieses Jahres „Gebrauch von Masken fragwürdig – und ein Infektionsrisiko“.

Weiterhin sind es ja nicht nur die Ausdünstungen, wie sie von K-Tipp untersucht wurden, sondern auch kleinste Polyester- und andere Kunststofffasern, die sich aus der Maske lösen und tief in die Lunge eindringen können. Von der Geometrie und der Dauerhaftigkeit her sind diese Polyesterfasern vergleichbar mit Asbestfasern, bei denen wir ja inzwischen wissen, dass es 10 und mehr Jahre dauern kann bis es zu einem Krankheitsausbruch – meist Lungenkrebs – kommt.

Heute muss beispielsweise jeder Teppich auf die Ausdünstung von Schadstoffen geprüft werden, auf der anderen Seite wird verlangt, dass man sich eine Maske aus einem undefinierten Kunststoff, zusammengeklebt mit undefinierten Klebstoffen, gefärbt mit undefinierten Farbstoffen und behandelt mit undefinierten Mitteln zur Vermeidung von Schimmel etc. vor den Mund und die Nase schnallt und dadurch dauerhaft atmet. Bis heute werden die sog. „medizinischen Masken“ vor der Zulassung und auch zum Erhalt der Zertifizierung ausschließlich auf ihre Funktion – also Partikel-Zurückhaltung, Atemwiderstand, Sitz etc.  geprüft, nicht aber auf die Belastung mit flüchtigen organischen Schadstoffen und auf das Emittieren von Kunststofffasern.

Dabei ist nicht nur aus der Baubiologie die schädigende Wirkung auch kleinerer Mengen von flüchtigen organischen Schadstoffen sehr gut bekannt. Das Umweltbundesamt schreibt über flüchtige organische Schadstoffe auf seiner Webseite:

„Geruchsbelästigungen, Reizungen und Symptome, die nicht unmittelbar einer Krankheit zugeordnet werden können, wurden als akute Wirkungen auf Menschen beschrieben. Diese Effekte müssen vermieden werden, ebenso mögliche chronische Wirkungen, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus toxikologischen Beurteilungen abgeleitet haben; besonders natürlich krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen. Sind solche Wirkungen von Stoffen bekannt, dürfen diese in der Regel im Endprodukt nicht mehr eingesetzt werden (Chemikalien-Verbotsverordnung). Nicht völlig auszuschließen ist jedoch, dass VOC mit derartigem Wirkungspotenzial in Spuren im Produkt enthalten sind, falls sie in unkontrollierten Vorprodukten oder recycelten Materialien vorhanden waren. Für einige häufig vorkommende und gesundheitlich besonders bedeutende VOC hat eine Arbeitsgruppe am Umweltbundesamt Richtwerte für die Innenraumluft erarbeitet.“

Es ist aber vollkommen unbekannt, wie diese auf dem Kubikmeter Raumluft berechneten Schadstoffgrenzen auf eine Maske umgerechnet werden können, die solche Schadstoffe ausstößt, die dann so gut wie 100%ig eingeatmet werden. Und ob die für die Produktion der Masken verwendeten Stoffe von der Chemikalien-Verbotsverordnung betroffen sind, ist ja mangels Prüfung und auch mangels Deklaration auf den Masken nicht bekannt.

Schlussendlich ist das Tragen von Masken grundsätzlich als gesundheitsschädlich zu beurteilen, wie beispielsweise die Stellungnahme „Die Pathologie des Maskentragens“ von Prof. Dr. med. Arne Burkhardt aus Reutlingen überzeugend darlegt. 

Eine weitere umfassende Übersichtsstudie unter anderem auch deutscher Wissenschaftler zum Tragen von Masken wurde auch am 16. April dieses Jahres im renommierten International Journal of Environmental Research and Public Health publiziert.
Darin kommen die Wissenschaftler zu folgendem Ergebnis:
„In vielen Ländern wurde das Tragen von Masken in öffentlichen Räumen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 eingeführt, so dass es im Jahr 2020 alltäglich ist. Bislang gab es keine umfassende Untersuchung, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Masken verursachen können. Ziel war es, wissenschaftlich belegte Nebenwirkungen des Tragens von Masken zu finden, zu testen, zu bewerten und zusammenzustellen. Für eine quantitative Auswertung wurden 44 meist experimentelle Studien referenziert, für eine inhaltliche Auswertung wurden 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen. In dieser Arbeit bezeichnen wir die psychische und physische Verschlechterung sowie die multiplen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens aus verschiedenen Disziplinen beschrieben wurden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Die von uns objektivierte Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern. Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Effekten und Folgen in vielen medizinischen Bereichen führen.“

Es ist also erstmal grundsätzlich in Frage zu stellen, ob der vermutete Mehrwert in der Reduktion der Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Corona-Virus, der bei einer medizinischen Maske im Vergleich mit einer sog. „Alltagsmaske“ angenommen wird, der nachgewiesenen Schädigung durch das Tragen dieser Maske mit ihren Ausdünstungen und dem genannten Schädigungspotential überwiegt.

Das ist er erste Punkt, wo grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Anordnung angezweifelt werden muss. Auf meine Hinweise und Einlassungen diesbezüglich wurde inhaltlich nicht eingegangen.

Als Abschluss dieses Punktes möchte ich Ihnen gerne ein kleines Video vorspielen, das zeigt unter welchen Bedingungen unsere Masken gefertigt werden. (Dazu hat die Geduld nicht gereicht.)

Der zweite Punkt der fraglichen Verhältnismäßigkeit ist das Aussprechen des sofortigen Hausverbotes. Ich habe als gewähltes Mitglied des Kreistages zwar keine Immunität, aber doch eine in dieser Hinsicht besondere Stellung. Da ich gleichzeitig als Landtagskandidat auf dem Wahlzettel stand, hatte ich natürlich zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse, der Auszählung der Stimmen beizuwohnen.

Mildere Mittel als das Hausverbot wären beispielsweise gewesen eine Anordnung, einen vergrößerten Abstand zu halten, man hätte mir eine hintere Ecke im Saal zuweisen können oder mich notfalls auf die Tribüne schicken können. Ich möchte betonen, dass ich die gesamte Zeit eine Alltagsmaske wie diese hier getragen habe.

Diese Alternativen wurden nicht diskutiert.

Insofern war das Hausverbot an sich und auch die Anforderung der Polizei, um mich gewaltsam aus dem Gebäude zu entfernen, nicht verhältnismäßig. Öffentlich-rechtliche Maßnahmen müssen immer das mildeste Mittel wählen und sollten nie eskalationsfördernd unverhältnismäßig sein.

Weiterhin gibt es noch die Frage der Haftung.

Wenn eine öffentlich-rechtliche Institution wie das Landratsamt eine Verfügung erlässt, nach der sich Bürger einer bewussten Gesundheitsgefährdung aussetzen sollen – die Details habe ich ja gerade dargestellt – um eine andere Gefährdung eventuell und nur vermutet zu reduzieren, muss natürlich die Frage gestellt werden, wer für die so befohlene Gesundheitsgefährdung die Haftung übernimmt.

In Anlehnung an § 630h BGB wäre das derjenige, der diese Vorschriften erlässt, und zwar unter den in § 630 h BGB beschriebenen Kriterien der Beweislastumkehr, d.h. derjenige, der eine Behandlung – oder in diesem Falle das Tragen einer Maske – vorschreibt, muss im Zweifelsfalle beweisen, dass eine eingetretene Schädigung nicht durch die Behandlung – also in diesem Falle das Tragen der Maske – herrührt.

Deshalb hatte ich Frau Dammann eine Haftungsübernahmeerklärung vorgelegt. Hätte sie diese unterschrieben, hätte ich auch eine medizinische Maske getragen. Sie hat sich aber geweigert, diese zu unterschreiben, und mich darauf verwiesen, dass es eine Herstellerhaftung gäbe. Auf die Frage, wie man real eine Haftung eines chinesischen Herstellers oder eines undurchsichtigen europäischen Importeurs – wenn der eine oder andere überhaupt auffindbar ist – durchsetzen kann, hat sie aber keine Antwort gegeben, abgesehen widerspricht dies auch den Grundlagen, die in § 630 h BGB gelegt sind. Wenn ein Arzt ein Medikament verschreibt, das Schäden anrichtet, ist auch der Arzt in der Haftung – vor allem wenn er von der potentiell schädigenden Wirkung des Medikamentes Kenntnis hatte – und nicht der Hersteller oder Importeur des Medikamentes.

Weiterhin bemängele ich das Fehlen der einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung nach den von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung beschriebenen Kriterien, denn Masken stellen eine Persönliche Schutzausrüstung dar, wie sie in der DGUV-Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ dargestellt wird.

Die DGVU-Regel 112-190 schreibt eine detaillierte Gefährdungsermittlung und eine umfängliche Gefährdungsbewertung vor, die dann zu einer Gefährdungsbeurteilung führt, in der die Gefährdung durch die Außenwirkung – also durch das Virus – und die Gefährdung durch das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung sorgfältig und objektiv dargestellt wird. Grundsätzlich muss hier das Kriterium gelten „Soviel Schutz wie nötig, so wenig Belastung wie möglich.“.

Ob bei einem Virus, das in 2020 gerade mal 1,9% der Krankenhausbelegungstage verursacht und in 2020 zu keinerlei Übersterblichkeit geführt hat, eine objektive Gefährdung überhaupt vorlag, ist ebenfalls zu bezweifeln.

Schlussendlich hätte man auch im Frühjahr dieses Jahres schon wissen müssen, auch ohne wissenschaftliche Studien, sondern durch die einfache Beobachtung unterschiedlicher Länder, dass eine Maskenpflicht kein geeignetes Mittel ist um Viruserkrankungen vorzubeugen, sondern dass Viren saisonal auftreten und auch wieder verschwinden. Dies kann man beispielsweise am Vergleich einiger US-amerikanischer Bundesstaaten mit ähnlichen Lebensverhältnissen, aber unterschiedlichen Vorschriften gut sehen. Hier lässt sich kein Effekt einer Maskenpflicht ablesen.

Ergänzend möchte ich noch etwas zu den Entscheidungsgrundlagen sagen, die auch im Landratsamt verwendet werden. Frau Dammann hat beispielsweise zur Begründung von sog. „Maßnahmen“ mehrfach darauf hingewiesen, dass es wichtig wäre „Bilder wie aus Italien“ oder „Bilder wie aus Bergamo“ hier zu verhindern. Es wurden hier also Medienberichte als Entscheidungsgrundlage genommen.

Der Bayrische Rundfunk schreibt in einem Beitrag vom 26.10.2021 unter dem unverfänglichen Titel: „Wie eine Foto-Legende entsteht“ unter anderem:

„Die LKW transportierten Leichen. Damit wurde das Bild zu einem Symbol des Todes. Viele europäische Politiker bemühten sich in jenen Tagen darum, den Ernst der Lage zu betonen. Emanuel Macron nutzte in seiner Rede an die Nation Mitte April ganze sechs Mal die Formulierung, wir seien „im Krieg“ – kombiniert mit der Aufforderung Ruhe zu bewahren und zuhause zu bleiben. Da kam ein Bild wie di Terlizzis vom Balkon fotografierter Militärkonvoi gerade recht: Das Foto ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Paradebeispiel dafür, dass Bilder Angst erzeugen können ohne irgendetwas konkretes zu zeigen. Mehrere deutsche Politiker verwiesen seinerzeit auf „die Bilder aus Bergamo“, ohne dabei konkret zu werden. Auch sie wussten, wie stark die Bilder wirkten. Jörg Trempler: „Die Bilder bringen eine Art von Emotionalisierung mit zu dem Ereignis, was stärker wirkt und auf einer anderen Ebene liegt als zum Beispiel die textliche oder die zahlenmäßige Interpretation oder Darstellung von Ereignissen.“

Und später:

„In Wahrheit war das Militär nicht etwa eingesetzt worden, weil Berge von Leichen nicht anders hätten transportiert werden können. Die Anzahl der Verstorbenen war damals nicht höher als bei manchen Grippewellen in Italien. Es war die Angst vor dem „Killervirus“ genannten Erreger. Um Fakten zu schaffen, beschloss man die sofortige Einäscherung der an COVID Verstorbenen. Normalerweise werden in Italien aber nur die Hälfte aller Verstorbenen eingeäschert. Deshalb reichten die Kapazitäten des Krematoriums in Bergamo nicht aus und die Leichen mussten in umliegende Orte transportiert werden.“

Weiter:

„Ebenfalls aus Italien erreichte uns damals ein Foto mit mehreren Reihen von Särgen, auf denen eine rote Rose liegt, kombiniert mit dem Satz: „Vielleicht ein Grund, dass alle mal zuhause bleiben sollten“. Nur leider: Einen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gab es in diesem Fall gar nicht, das Foto stammt aus dem Jahr 2013 und zeigt die in einem Flughafen-Hangar aufgereihten Särge ertrunkener Boots-Flüchtlinge auf Lampedusa. Aus New York erreichten uns Drohnenaufnahmen von Gruppenbegräbnissen auf Hart Island: einfache Holzsärge wurden eng beieinander in riesigen Gruben gestapelt, ganz ohne Abschiedszeremonien mit Angehörigen. Das wirkte wie der Kollaps des Bestattungssystems, wie ein Zivilisationsbruch, der Corona endgültig zur Katastrophe, zur Zeitenwende gemacht hätte. In den Särgen waren auch wirklich Corona-Tote, doch es waren Obdachlose, die keine Angehörigen hatten, oder Arme, deren Angehörige sich kein anderes Begräbnis leisten konnten. Sie waren auch früher schon nach gleichem Prozedere auf der Insel beerdigt worden, ohne dass das irgendjemanden gekümmert hätte.“

Hier wird an einem Beispiel deutlich, auf welcher Grundlage in Baden-Württemberg Verordnungen erlassen werden und welche Beurteilungsgrundlagen auch im Landratsamt den Verordnungen und dem Handeln der Verantwortlichen zugrunde liegen.

Vom rechtlichen Gesichtspunkt beziehe ich mich auf die ab dem 1. März 2021 gültige Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Dort steht in § 3:

Abs. 1: Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden …

Satz 7: … in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind,

Abs. 2: Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht …

Satz 2. … für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,

Satz 6: … wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,

Zusätzlich steht in § 1i : Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen
Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 eine medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.

Gültig ab 8. März, wurde dieser Zusatz auch auf geschlossene Räume, die für die Öffentlichkeit und den Publikumsverkehr bestimmt sind, ausgedehnt.

Einmal ist also darauf hinzuweisen, dass diese Verschärfung gerade 6 Tage in Kraft war. Es ist mir nicht bekannt, dass sie seitdem in irgendeiner Weise evaluiert wurde.

Zum zweiten gilt natürlich weiterhin der § 3 Absatz 2 Satz 2, nach dem die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht gilt für Menschen, denen das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ich habe gerade ausführlich dargelegt, warum ich wesentlich mehr Angst vor dem Tragen einer medizinischen Maske habe als vor Corona. Insofern ist dies eine Begründung, die mich sogar komplett vom Tragen einer Maske befreien würde. Da ich aber grundsätzlich ein kompromissbereiter Mensch bin, habe ich eben meine Alltagsmaske angezogen und bin so den Anforderungen sogar noch entgegengekommen.

Ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz anderer Personen nach § 3 Abs 2 Satz 6 der Corona-Verordnung hätte beispielsweise ein erhöhter Sicherheitsabstand oder der Verweis auf die Tribüne sein können.

Ganz zum Schluss möchte ich noch darauf eingehen, dass ich beim Tragen dieser medizinischen Masken sehr schnell Kopfschmerzen und Übelkeit bekommen. Es ist leider nicht möglich, von irgendeinem Arzt ein entsprechendes Attest zu erhalten, da Ärzte, die solche Atteste ausstellen, Repressalien ausgesetzt werden, ihnen werden die Praxen und sogar die Privatwohnungen durchsucht, und inzwischen droht ihnen sogar der Entzug der Approbation als Arzt. Es ist also nicht möglich, die in § 3 Abs. 2. Satz 2 der Corona-Verordnung festgelegte Befreiung von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen.

Zusammenfassend möchte ich sagen, dass

  1. Die Verordnung zum Tragen einer medizinischen Maske keine geeignete Grundlage hatte, da keine ordnungsgemäße und objektive Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat. Hätte es eine objektive Gefährdungsbeurteilung gegeben, so wäre man unweigerlich zu den genannten Schlussfolgerungen gekommen. Stattdessen werden Verordnungen auf Grund verfälschender Medienberichte erlassen.
  2. Dass ich die gesamte Zeit eine Alltagsmaske getragen habe, die die Gefährdung z.B. durch die Verteilung von Aerosolen beim Sprechen schon sehr reduziert, und es hier nur um die Beurteilung der Gefährdung der Differenz der Schutzwirkung zwischen einer sog. medizinischen Maske und einer Alltagsmaske geht, wobei die Alltagsmaske ja das genannte Gefährdungspotential nicht hat,
  3. Dass das Hausverbot als Maßnahme unverhältnismäßig war und zu anderen, milderen Mitteln hätte gegriffen werden können.
  4. Dass ich mich auf § 3 Abs 2 Satz 2 der Corona-Verordnung berufe, in der die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist für diejenigen, die einen sonstigen zwingenden Grund haben – die Begründung habe ich Ihnen ja dargelegt.
  5. Dass für mich auch § 3 Abs 2 Satz 2 der Corona-Verordnung im Hinblick auf gesundheitliche Gründe gilt, die ich aber aus den genannten Gründen nicht mit einem ärztlichen Attest glaubhaft machen kann.

Ich beantrage deshalb, den Strafbefehl aufzuheben.

Eine Antwort auf „Gerichtstermin – leben wir noch in einem Rechtsstaat?“

  1. Grosse Anerkennung für die Ausführungen des Angeklagten. Die Ausführungen und Begründungen von Herrn Ferger haben viel mehr WISSENSCHAFTLICHE EVIDENZ als alle unsinnigen Vorschriften etc. etc.
    Ich schäme mich für eine Landrätin, die die berechtigten Gründe nicht hören wollte und stattdessen jede Verhältnismässigkeit ausser Acht gelassen hat.
    Ebenso schäme ich mich für dieses „Gericht“, welches nicht den Mut hatte, den Angeklagten vollumfänglich freizusprechen.
    Meine Entscheidung: ich habe mich per 01.01.2021 aus Deutschland abgemeldet und hoffe, dass Deutschland wieder zur Vernunft zurückkehrt, so dass ich mich in zwei bis drei Jahren wieder hier niederlassen kann.
    Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert