Ich hatte nach der Antwort des Landkreises auf meine Einwände zur „blauen Tonne“-Regelung das Umweltbundesamt um eine Stellungnahme gebeten.
Das Fazit der Antwort des UBAs ist:
„Im Ergebnis ist das Umweltbundesamt damit der Auffassung, dass der Landkreis Lörrach seine Entsorgungspflicht nach § 20 Absatz 1 KrWG für PPK-Abfällen aus privaten Haushaltungen nicht generell an die Abfallbesitzer und Abfallerzeuger übertragen kann.“
M.E. ergibt sich daraus die Notwendigkeit, dass der Kreis mit Kühl / Remondis verhandeln und evtl. eine von diesen verlangte Kostenbeteiligung übernehmen nuss, die dann in die Abfallgebühren zu integrieren ist, denn eine gewerbliche Sammlung ist nach KrWG nur im Auftrag des Kreises gestattet, der dann aber auch die Abrechnung übernehmen muss. Alles andere wäre eine Nötigung der Bürger, einen privatrechtlichen Vertrag mit den gewerblichen Entsorgern abzuschließen.
Details von Anfrage und Antwort finden Sie hier:
Meine Anfrage beim UBA
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Mitglied des Kreistages im Landkreis Lörrach.
Es geht um die Pflichten des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sammlung von Altpapier und Kartonagen.
Der Landkreis behauptet, dass er seinen Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nachkommt, wenn es an den Recyclinghöfen eine Annahme für Altpapier und Kartonage gibt.
Der Landkreis Lörrach ist ein Flächenlandkreis, in dem es 10 Recyclinghöfe gibt, von denen einige aber nur wenige Tage in der Woche geöffnet sind.
Meine Frage ist also, ob es für Bürgerinnen und Bürger zumutbar ist, für die Entsorgung eines tagtäglich anfallenden Wertstoffes wie Altpapier und Kartonage zu einem Recyclinghof fahren zu müssen, oder ob es die Pflicht des Landkreises nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist, eine regelmäßige Abholung zu organisieren.
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.
Die Antwort des UBA
Sehr geehrter Herr Ferger,
das Umweltbundesamt möchte Ihnen folgende Antwort auf Ihre Frage mitteilen:
§ 20 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) weist den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (das sind die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen, § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG) die Entsorgungspflicht für die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus Privathaushalten und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zu. Für die Abfallbesitzer und Abfallerzeuger begründet dies eine Überlassungspflicht der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, § 17 Absatz 1 KrWG. Die Überlassungspflicht begründet gleichzeitig auch einen Anspruch der Abfallbesitzer und Abfallerzeuger gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Abnahme der angebotenen Abfälle.
In diesem Zusammenhang haben Sie die Frage an uns gerichtet, ob eine Ausgestaltung der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 KrWG für PPK-Abfälle (Papier, Pappe und Kartons) als generelle Bringpflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer privater Haushaltungen zulässig ist, indem diese in der abfallrechtlichen Satzung verpflichtet werden, ihre PPK-Abfälle selbständig zu den im Landkreis ansässigen Recyclinghöfen zu bringen.
Grundsätzlich ermächtigt die Rechtsverordnungsermächtigung des § 10 Absatz 1 Nummer 2 KrWG, Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme zu erlassen. Überlassen und eingesammelt werden können Abfälle nach der Systematik des KrWG demnach grundsätzlich auch in einem Bringsystem. Allerdings ist bei der konkreten Ausgestaltung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere darf die Festsetzung einer Bringpflicht nicht einem teilweisen Ausschluss der Entsorgungspflicht hinsichtlich der Phase des Einsammelns und Beförderns gleichkommen, da dies nur unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG zulässig wäre (vgl. Beschluss des BVerwG vom 27.07.1995 . 7 NB 1 95). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen abfallwirtschaftlich plausible Gründe für die Einführung von Bringsystemen bestehen. Solche Gründe können beispielsweise gegeben sein, wenn das Einsammeln der Abfälle auf dem Grundstück des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers oder in dessen unmittelbarer Nähe mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. In jedem Falle muss der Grundsatz der Zumutbarkeit gewahrt und die Bringpflicht so ausgestaltet sein, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung bzw. Beseitigung nicht gefährdet ist.
Die Regelung einer generelle Bringpflicht für eine Abfallfraktion bedingt einen Ausschluss der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für diese Abfallfraktion und ist damit schon nicht verhältnismäßig. Zudem ist durch die Einführung einer generellen Bringpflicht für PPK-Abfälle der Grundsatz der gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung gefährdet. Denn es besteht die Gefahr, dass den Überlassungspflichtigen damit Tätigkeiten abverlangt werden, die so lästig sind, dass diese ihre Sortier-, Trennungs- und Überlassungspflichten zu umgehen suchen, indem sie die zu verwertenden PPK-Abfälle illegal beseitigen, etwa durch Einwurf in die Restabfalltonne.
Im Ergebnis ist das Umweltbundesamt damit der Auffassung, dass der Landkreis Lörrach seine Entsorgungspflicht nach § 20 Absatz 1 KrWG für PPK-Abfällen aus privaten Haushaltungen nicht generell an die Abfallbesitzer und Abfallerzeuger übertragen kann.
Weitere Frage
Sehr geehrte Frau …
Haben Sie herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In diesem Artikel heißt es, dass private Entsorger, die in vielen Kommunen Altpapier und Kartonage abgeholt und im letzten Jahrzehnt wohl auch gut daran verdient haben, jetzt auch bundesweit eine Gebühr für die Abholung des Altpapiers verlangen werden:
Dies bedeutet aber, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entweder seiner Entsorgungspflicht nicht nachkommt oder die Bürger zu einem privatwirtschaftlichen Vertrag mit einem gewerblichen Entsorger nötigt, der dann privatwirtschaftliche Dienstleistungen mit einem unbekannten Gewinnanteil berechnet.
In meinen Augen werden hier die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eklatant verletzt.
Weitere Antwort
Sehr geehrter Herr Ferger
…
Die Vorgabe des Landkreises Lörrach und der Kreisstadt Emmendingen PPK-Abfälle an private Entsorgungsunternehmen zu überlassen, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann sich gemäß § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Dritter bedienen, die in seinem Auftrag Abfälle verwerten oder beseitigen. Gleichwohl bleibt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weiterhin der alleinige Verantwortliche für die Entsorgung und hat für etwaiges Verschulden seines Erfüllungsgehilfen einzustehen. Trotz der Beauftragung eines Dritten durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bleibt die Überlassungspflicht des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers und die Gebührenpflicht gegenüber der Kommune bestehen.
Die noch im alten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) normierte Möglichkeit der pflichtenbefreienden Drittbeauftragung nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG ermöglichte es den Kommunen ihre Entsorgungspflichten gänzlich mit öffentlich-rechtlich befreiender Wirkung zu übertragen. Diese Regelung ist im Rahmen der Novellierung des Abfallrechts im Jahre 2012 entfallen. Nach der Übergangsvorschrift in § 72 Absatz 1 Satz 1 KrWG gelten Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG jedoch fort. Die alte Rechtslage nach § 16 Absatz 2 KrW-/AbfG ist somit in den betreffenden Fällen bestehender Pflichtenübertragungen ein fortdauernder Rechtszustand, der keiner Befristung unterliegt.
Dass scheint hier der Fall zu sein, da die Entsorgungsunternehmen Remondis und Firma Kühl im Landkreis Lörrach und der Kreisstadt Emmendingen die Abfallwirtschaft von PPK-Abfällen eigenverantwortlich durchführen. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wurde wahrscheinlich vor dem Jahr 2012 an die genannten privaten Unternehmen durch Vertrag übertragen.
Die privaten Entsorgungsunternehmen können für ihre Leistungen auch ein entsprechendes Entgelt von den Verbrauchern verlangen. Es besteht insoweit ein Parallelismus zu den Abfallgebühren. Da es sich jedoch um ein privates Unternehmen handelt, werden hier keine Gebühren erhoben, sondern ein Entgelt fällig. Zur Verhältnismäßigkeit der Entgelthöhe kann ich keine Aussagen treffen, da dies eine zivilrechtliche Frage ist, denn handeln die Entsorgungsunternehmen privatrechtlich.
Wichtige Anmerkung
Der Landkreis Lörrach hat seine öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht NICHT vor dem Jahr 2012 an die genannten privaten Unternehmen durch Vertrag übertragen!
Die Entsorger handeln also eben NICHT im Auftrag des Landkreises.