Verstoß gegen § 630 BGB im Lörracher Impfzentrum?

Sehr geehrte Frau Dammann

Mit Erschrecken habe ich die Präsentation des Impfablaufs des Kreisimpfzentrums zur Kenntnis genommen.

Dort heisst es: „Im zweiten Schritt erfolgt ein kurzer Aufenthalt von etwa 15 bis 30 Minuten in einem separaten Wartebereich. Dort erhalten sie eine individuelle ärztliche Aufklärung über gesundheitliche Fragen zur Corona-Schutzimpfung und ein Aufklärungsmerkblatt. Zudem werden Sie gebeten, einen Einwilligungsbogen auszufüllen und zu unterschreiben.

Ich zweifle sehr, dass dieses Vorgehen mit den Vorgaben des § 630 BGB in Einklang zu bringen ist. Dort heisst es:

Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung … sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“ (§ 630 c, Abs. 2 BGB)

und

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. … Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient … nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.“ (§ 630 d, Abs. 1 und 2 BGB)

Die Anforderungen an eine Patientenaufklärung nach § 630 e BGB sind:

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Schlussendlich nehme ich an, dass Sie über die Folgen einer nicht ausreichenden Aufklärung informiert sind, denn in § 630 h BGB heisst es:

Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.“

Da die Gefährlichkeit der Impfung für ältere Menschen mit Vorerkrankungen inzwischen bekannt ist, ist dies als „allgemeines Behandlungsrisiko“ einzustufen, das durch sorgfältige Untersuchung und Ausschluss von der Impfung nicht verwirklicht worden wäre. Das Unterlassen einer sorgfältigen Untersuchung ist m.E. als „grober Behandlungsfehler“ einzustufen, eine kurze ärztliche Aufklärung, wie sie während der Wartezeit in dem Warteraum möglich ist, ist da nicht mehr ausreichend. Und eine sorgfältige ärztliche Untersuchung ist in einem Warteraum eben nicht möglich, so dass grobe Behandlungsfehler strukturell vorgezeichnet und unausweichlich sind. Dazu heißt es:

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“

Inzwischen häufen sich Berichte über Todesfälle. In Norwegen gab es 29 Berichte über schwere Nebenwirkungen, so dass dort die Impfanweisungen geändert wurden und ältere Menschen mit Vorerkrankungen nur noch nach „individueller Beurteilung“ eines Arztes geimpft werden können. Diese notwendige seriöse ärztliche Beurteilung lässt sich sicher nicht in einem Warteraum während der Wartezeit von 15 bis 30 Minuten durchführen.

Nachdem gestern in Uelzen eine relativ junge Frau einen Tag nach der Corona-Impfung gestorben ist, fordere ich Sie auf, dafür zu sorgen, dass die ärztliche Aufklärung umfänglich und nach den in § 630 BGB festgelegten Kriterien erfolgt. Dazu sollte ein Impfarzt die zu impfenden Personen vorher und in zeitlichem Abstand zur eigentlichen Impfung individuell untersuchen und umfassend aufklären, auch über die Risiken, so dass für die zu impfenden Personen ein Rücktritt von der Impfung problemlos möglich ist, denn nur so werden die Vorgaben nach § 630 e Abs. 2 Satz 2 erfüllt – eine ärztliche Aufklärung in einem Warteraum gibt dem zu Impfenden Menschen keine Möglichkeit, seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt zu treffen.

Weiterhin sollen Alternativen zur Impfung aufgezeigt werden, wie z.B. die in England durchgeführte Versorgung mit Vitamin D, die Verteilung von Zistrose-Lutschtabletten und andere Maßnahmen zur Stärkung des Immunsystems.

Nach dem bisher gesagten bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wer im Falle eines Impfschadens, evtl. sogar mit Todesfolge, haftet, und wie weit diese Haftung „nach oben“ durchgereicht werden kann, also von der medizinischen Hilfskraft, die die Spritze setzt, über den diensthabenden Impfarzt und den Leiter des Impfzentrums bis zu Ihnen als Verantwortliche im Landkreis Lörrach oder dem Land Baden-Württemberg als Initiator der Impfzentren.

Eine Antwort auf „Verstoß gegen § 630 BGB im Lörracher Impfzentrum?“

  1. Das PEI zählt inzwischen Stand 17.1.21 21 (!!!!) Tote an oder mit der Corona-Impfung. Aber nein, es gibt keine Risiken. Und wir impfen weiter..!

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